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Next trial date: 15 February 2006
DAY ONE - 9 February 2006
Der Geist ist aus der Flasche
Horst Mahler
Zündel-Verteidigerin, Rechtsanwältin Sylvia Stolz, an die Adresse der Mannheimer Holocaustjuristen:
„Die Holocaustjustiz der OMF-BRD ist reines Verbrechen!“
Am ersten Verhandlungstag im neu begonnenen Scheinverfahren gegen Ernst Zündel wegen „Holocaustleugnung“ erwies sich Dr. Meinerzhagen, der als „Vorsitzender Richter“ werkelt, als hochgradig erregbar. Nach zahlreichen vorangegangen fruchtlosen Attacken gegen Sylvia Stolz, die Verteidigerin von Ernst Zündel, verlor er schließlich die Nerven und verpaßte der Rechtsanwältin einen Maulkorb. Bisher Unerhörtes war geschehen.
Nach der eher lustlosen Verlesung der Anklage gegen Ernst Zündel durch zwei Staatsanwälte erwiderte zunächst der Mitverteidiger, Rechtsanwalt Schaller aus Wien, mit einer beeindruckenden Beschwörung des Rechtsstaates, dem die Mannheimer Juristen verpflichtet seien.
Nach ihm ergriff Sylvia Stolz das Wort wie folgt:
Die Verteidigung weist die Anklage gegen den Bürger des Deutschen Reiches, Ernst Zündel, zurück. Diese ist kein Rechtsakt im Sinne der Rechtsordnung des Deutschen Reiches oder einer Rechtsordnung überhaupt, sondern die völkerrechtswidrige Ausübung von Gewalt durch das Marionettenregime[1] „Bundesrepublik Deutschland“ – in Anlehnung an den von dem Völker- und Staatsrechtler Prof. Dr. Carlo Schmid geprägten Ausdruck „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ nachfolgend kurz „OMF-BRD“ genannt - .
Die Unterzeichnete hat die Grundlagen dieser rechtlichen Einordnung der „Bundesrepublik Deutschland“ im vorbereitenden Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 durch ausführliche Zitierung der vor dem Parlamentarischen Rat gehaltenen Grundsatzrede von Prof. Dr. Carlo Schmid dargestellt. Zitiert wurden ferner einschlägige Ausführungen der Lehrer des Völkerrechts Prof. Dr. Friedrich Berber und Prof. Dr. Otto Kimminich. Die daraus für den Fall Ernst Zündel zu ziehenden Schlußfolgerungen wurden erläutert.
Die „6. große Strafkammer des Landgerichts Mannheim“ hat in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung - also ohne die ehrenamtlichen Richter – mit dem Beschluß vom 7. November 2005 zu erkennen gegeben, daß sie gewillt ist, die von der Verteidigung geltend gemachten rechtlichen Gesichtpunkte schlicht zu ignorieren. Insoweit heißt es in dem Beschluß der „Strafkammer“:
„Die rechtlichen Ausführungen, die der Angeklagte in der eigentlichen Antragsschrift vortragen läßt, sind für die Kammer nicht nachvollziehbar und erscheinen letztlich mitsamt daraus aus ihnen abgeleiteten Konsequenzen ohne rechtliche Relevanz.“
Diese Abfertigung wird von der Verteidigung nicht hingenommen. Jeder juristische Laie mit Grundschulausbildung dürfte wohl in der Lage sein, die entfalteten Argumente zu verstehen und die Bedeutung der Resultate für den Zündel-Prozeß zu erkennen. Die Verteidigung wird als Gegenvorstellung den Antrag vom 18. Oktober 2005 in der Hauptverhandlung einschließlich der Begründung verlesen, damit die Verweigerungshaltung der „Berufsrichter“ erkennbar wird und die Schöffen die willkürliche Ablehnung der Anträge ggf. korrigieren können.
Die Unterzeichner des Beschlusses vom 7. November 2005, die Herren Dr. Meinerzhagen und Hamm sowie Frau Krebs-Dörr stellen sich mit ihrer Haltung in die Tradition des „Internationalen Militärtribunals“ der Sieger über das Deutsche Reich, die übereingekommen waren „die Diskussion darüber (abschaffen zu wollen), ob die Handlungen Verletzungen des (Völker)Rechts sind oder nicht.“ Die sogenannten „Richter“ und „Ankläger“ beschlossen, „wir erklären einfach, was das (Völker)Recht ist, so daß es keine Diskussion geben wird, ob es (Völker)Recht ist oder nicht.«[2]
Die Verantwortlichen dieser Greuelpropagandaschau hatten sich ausdrücklich von der Wahrheitssuche und von dem Gedanken der Gerechtigkeit abgewandt, um den Meuchelmord an den Führungspersönlichkeiten des Deutschen Reiches als Justizgewährung erscheinen zu lassen. Darauf werde ich im Verlaufe meiner Darlegungen noch zurückkommen.
Im Antrag vom 18. Oktober 2005 (S. 26) hat die Unterzeichnete angekündigt, daß die Verteidigung mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln das Dogma von der Offenkundigkeit des Holocausts angreifen und zeigen werde, daß diese im Zuge der fortdauernden Kriegsführung der Feindmächte gegen das Deutsche Reich von Anfang an nur vorgetäuscht worden ist.
Die zuvor namentlich genannten Juristen haben diese Ankündigung zum Anlaß genommen, ihren Vorsatz für die wahrheitsfeindliche Ausrichtung der Hauptverhandlung wie folgt zu verlautbaren:
„Die Antragsschrift beschäftigt sich, soweit sie die ‚Offenkundigkeit des Holocausts’ angreift, mit den bekannten Scheinargumenten, die von den sogenannten Revisionisten in der Vergangenheit und Gegenwart vorgetragen werden (vgl. BGHSt 47,278), ohne daß der historisch eindeutig belegte und damit offenkundige Völkermord unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere an den Juden (stdg. Rspr. des BVerfG und des BGH vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHSt 40,97, 99,; 46, 36, 46 f.; 47, 278) damit in Frage gestellt werden könnte.
Dieser Völkermord wird in § 130 III StGB tatbestandlich vorausgesetzt (BGHSt 47, 278), so daß sich jede diesen Umstand leugnende Beweiserhebung verbietet (BGHSt .a.a.O.)
Damit haben Dr. Meinerzhagen und Kollegen unverkennbar die Flucht aus dem Offenkundigkeits-Dogma angetreten. Das ist die gute Nachricht. Das trotz geplatzter Offenkundigkeit ausgesprochene Beweisverbot ist die schlechte Nachricht.
Was geht in den Köpfen dieser Juristen vor sich?
Was sind Scheinargumente?
Mit „Scheinargumenten“ bezeichnen diese Juristen nach dem Vorbild des Nürnberger Tribunals wohl solche Argumente, die geeignet erscheinen, ein nach dem Willen der Fremdherrschaft von vornherein feststehendes „Urteil“ als Unrecht zu erweisen. Sie müssen nach ihrem Willen deshalb unterdrückt werden.
Was sind „bekannte“ Scheinargumente?
„Bekannte“ Scheinargumente dürften dann solche sein, an denen die Willkür sich schon einmal erfolgreich erprobt hatte.
Was sind „tatbestandliche Voraussetzungen“?
„Tatbestandliche Voraussetzungen“ sind die völlige Abschaffung des Straf-Rechts.
Im Strafrecht ist die Strafe die durch ein Gesetz angeordnete Vergeltung einer Schuld.
Schuld ist der in einer Handlung in Erscheinung tretende Unwert, der nicht sein soll. Ohne Handlung keine Schuld.
Um Strafe von Terror zu unterscheiden, werden im Strafgesetz bestimmte für strafwürdig erachtete Handlungen durch „Tatbestandsmerkmale“ typisiert und dadurch von erlaubtem Tun abgegrenzt.
Die Tatbestandsmerkmale erstrecken sich auf die Handlung im engeren Sinne eines Tuns oder Unterlassens, sowie auf Begleitumstände, die für die Bestimmung des Handlungsunwertes bedeutsam sind.
Die in § 130 Abs. 3 StGB-BRD typisierte Handlung im engeren Sinne ist eine bestimmte Meinungsäußerung. Handlungsunwert begründender Begleitumstand ist eine bestimmte zeitgeschichtliche Tatsache („Holocaust“ genannt).
Die Aufgabe des Strafrichters ist es, einen durch menschliches Handeln gesetzten Lebenssachverhalt – hier eine bestimmte Meinungsäußerung und deren Begleitumstand - als gegeben festzustellen und zu prüfen, ob dieser Sachverhalt der als Straftat typisierten Handlung entspricht.
Der Rechtsgenosse kann sein Wollen auf Vermeidung der typisierten Handlung richten. Der Tatbestand einer Strafnorm garantiert zugleich die Straffreiheit allen Handelns, das nicht einen Straftatbestand erfüllt (nulla poena sine lege – „Keine Strafe ohne Gesetz“). Im Raum der nicht als Straftat typisierten Handlungen kann der Mensch frei von der Angst vor Strafübeln leben. Das unterscheidet den Rechtsstaat von der Tyrannei.
Das Statut des Nürnberger Sieger-Tribunals hat diesen Grundsatz mißachtet (das ist einhellige Meinung).
Angestiftet vom „Bundesgerichtshof“ der OMF-BRD schicken sich Dr. Meinerzhagen und Kollegen an, gleichfalls diese Grenze zwischen Recht und Tyrannei einzureißen, indem sie die dem Tatrichter obliegende Feststellungslast bezüglich des Holocausts beseitigen wollen mit der Behauptung einer im „Gesetz“ (§ 130 III StGB) als solche gar nicht erscheinenden Fiktion.
Worin besteht nun der rechtsdogmatische Fehler des Dr. Meinerzhagen und des Bundesgerichtshofes der OMF-BRD?
Sie setzen in ihrer „Argumentation“ den sogenannten Holocaust als gegebenes Geschehen in Raum und Zeit voraus. Sie postulieren, daß jeglicher Zweifel daran jenseits der Denkmöglichkeiten liege. Damit haben sie sich zu Religionsstiftern aufgeschwungen. Religion ist wesentlich Glauben unter Ausschluß des Zweifels.
Von Gläubigen wird jeder Versuch, Vernunftgründe für Glaubensinhalte beizubringen, inbrünstig erschlagen – weil sie die Vorboten des Zweifels sind. Gefordert ist bedingungsloses Zutrauen zur Priesterkaste, die immer zugleich Glaubenspolizei ist.
Im Dunstkreis der Holocaust-Religion ist der Justizapparat der OMF-BRD zur Inquisition verkommen. Dahinter steht ein zynisches Macht-Kalkül: Die Weltjudenheit hat die Möglichkeit erspäht, mit der Holocaust-Lüge ihr Hintergrund-Weltreich und den Staat Israel zu gründen und gegen Einspruch abzusichern. Sie weiß aus Erfahrung, daß man fast alle Menschen dazu bringen kann, fast alles zu glauben, wenn es gelingt, ihnen zu suggerieren, daß fast alle anderen es glauben. Der Holocaust wurde durch die Jüdische Medienmacht zum suggerierten Glauben fast aller Menschen gemacht.
Pabst Benedikt XVI. hat sich – als er noch Kardinal Ratzinger war – über diese Macht wie folgt geäußert:
"Das Gefühl, daß die Demokratie noch nicht die rechte Form der Freiheit sei, ist ziemlich allgemein und breitet sich immer mehr aus…..Gibt es nicht die Oligarchie derer, die bestimmen, was modern und fortschrittlich ist, was ein aufgeklärter Mensch zu denken hat. Die Grausamkeit dieser Oligarchie, ihre Möglichkeit öffentlicher Hinrichtungen, ist hinlänglich bekannt. Wer sich ihr in den Weg stellen möchte, ist Feind der Freiheit, weil er ja die freie Meinungsäußerung behindert….. Wer könnte an der Macht von Interessen zweifeln, deren schmutzige Hände immer häufiger sichtbar werden? Und überhaupt: Ist das System von Mehrheit und Minderheit wirklich ein System der Freiheit? …." [3]
Soll die Lüge als „von fast allen geglaubte Wahrheit“ suggeriert werden, muß die Wahrheit in die Schweigespirale versenkt werden. Das kann aber nur gelingen, wenn der Widerspruch gegen die Lüge gewaltsam – eben durch Inquisition – niedergehalten wird.
Strafjustiz dient der Wiederherstellung (Bewährung) des Rechts durch Nichtung des Verbrechens in der Strafe.
Inquisition dient der Durchsetzung und Erhaltung eines bestimmten Glaubens durch Vernichtung der Ketzer. Nun ist es aber der allgemeine Wille der Völker des Abendlandes, daß Glaubenszwang in jeglicher Form zu nichten ist. Das nämlich ist der Inhalt der Glaubensfreiheit, der Kernbereich der Anerkennung des Menschen als Person. Darin unterscheidet sich die Neuzeit vom Mittelalter.
Inquisition ist als Nichtung der Glaubensfreiheit reines Verbrechen. Sie hat mit Rechtsanwendung und Wiederherstellung des Rechts durch Strafe nichts zu tun.
HOLOCAUSJUSTIZ ist Inquisition, also REINES VERBRECHEN – und „schlimmste Art der Ungerechtigkeit, weil „vorgespielte Gerechtigkeit“ (Platon).
Mit dem Aufschrei: „Also das reicht jetzt!“ fiel an dieser Stelle Dr. Meinerzhagen der Verteidigerin ins Wort, das er ihr sogleich entzog und die Sitzung unterbrach. Mit seinen Kollegen flüchtete er ins Beratungszimmer, aus dem sie nach etwa einer viertel Stunde wieder hervorkamen. Dr. Meinerzhagen verkündete den Beschluß des „Gerichts“, daß Rechtsanwältin Sylvia Stolz künftig alle Anträge schriftlich zu stellen habe, also nicht mehr verlesen dürfe.
Dadurch wird der Scheinprozeß jetzt auch noch zu einer „Geisterverhandlung“ (Rainer Hamm Strafverteidiger 94, 457). Die Öffentlichkeit soll die Argumente der Verteidigung nicht mehr erfahren dürfen. Die Holocaustjuristen erstreben „Grabesstille“ im Gerichtssaal (vgl. dazu Scheffler NJW 94, 2194).
Ihr verbrecherisches Handeln als Rechtsanwendung zu tarnen, scheitert jedoch auch so. Die Behauptung, der Holocaust sei vielfach „belegt“, äußern die Juristen „ins Blaue“ hinein. Schon allein dieser Umstand disqualifiziert sie vollständig. Das Gegenteil ist längst vielfach bewiesen.
Diesen gegenteiligen Befund hat Prof. Dr. Gerhard Jagschitz vom Institut für Zeitgeschichte der Universität Wien (A 1090 Wien, Rotenhausgasse 6) als gerichtlich bestellter Gutachter in seinem Schreiben an das Landesgericht für Strafsachen, Wien, vom 10.1.1991, Az.: 26 b Vr 14 184/86, wie folgt dargestellt:
„… stellte sich im Laufe der Literaturrecherche heraus, daß nur eine relativ geringe wissenschaftliche Literatur einer erheblich größeren Zahl von Erlebnisberichten oder nichtwissenschaftlichen Zusammenfassungen gegenübersteht. Es wurden dabei zahlreiche Widersprüche, Abschreibungen, Auslassungen und unvollständige Verwendung von Quellen festgestellt.Zudem sind durch einige Freisprüche in einschlägigen Verfahren durch Vorlage von Gutachten vor nationalen und internationalen Gerichten substantielle Zweifel an grundlegenden Fragen verstärkt worden, so daß die bloße Fortschreibung einschlägiger Gerichtsurteile und der Hinweis auf die Gerichtsnotorik der Bekanntheit von Vernichtung von Juden durch Gas im Konzentrationslager Auschwitz nicht mehr ausreichen, um Urteile in einem demokratischen Rechtsempfinden darauf aufzubauen.
Es erwies sich daher als notwendig, [im] Gutachten ... auch die notwendige Korrektur der Literatur vorzunehmen. ...
Während der bisherigen Arbeit hat sich des weiteren herausgestellt, daß Quellen aus bestimmten Archiven nicht vollständig verwendet wurden und durch die politischen Ereignisse der letzten Jahre auch erstmals Bestände verwendet werden können, die bisher für die westliche Forschung verschlossen waren. Es sind dies vor allem die Akten des Reichssicherheitshauptamtes in Potsdam, der riesige (mehrere Tonnen umfassende) Auschwitz-Bestand in einigen Moskauer Archiven. ... "
Auf die Grundlosigkeit der vorgeschützten Offenkundigkeit weist auch der Historiker Prof. Dr. Ernst Nolte hin. Er schreibt:
“Erst wenn die Regeln der Zeugenvernehmung allgemeine Anwendung gefunden haben und Sachaussagen nicht mehr nach politischen Kriterien bewertet werden, wird für das Bemühen um wissenschaftliche Objektivität in bezug auf die ‘Endlösung’ sicherer Grund gewonnen sein.”[4]
“Die verbreitete Meinung, daß jeder Zweifel an den herrschenden Auffassungen über den ‘Holocaust’ und die sechs Millionen Opfer von vornherein als Zeichen einer bösartigen und menschenverachtenden Gesinnung zu betrachten und möglichst zu verbieten ist, kann angesichts der fundamentalen Bedeutung der Maxime ‘de omnibus dubitandum est’ [an allem muß gezweifelt werden] für die Wissenschaft keinesfalls akzeptiert werden, ja sie ist als Anschlag gegen das Prinzip der Wissenschaftsfreiheit zurückzuweisen.”[5]
“Obwohl ich mich also durch den ‘Revisionismus’ weit mehr herausgefordert fühlen mußte als die deutschen Zeithistoriker, bin ich bald zu der Überzeugung gelangt, daß dieser Schule in der etablierten Literatur auf unwissenschaftliche Weise begegnet wurde, nämlich durch bloße Zurückweisung, durch Verdächtigungen der Gesinnung der Autoren und meist schlicht durch Totschweigen.”[6]
“… dieser radikale Revisionismus ist weit mehr in Frankreich und in den USA begründet worden als in Deutschland, und es läßt sich nicht bestreiten, daß seine Vorkämpfer sich in der Thematik sehr gut auskennen und Untersuchungen vorgelegt haben, die nach Beherrschung des Quellenmaterials und zumal in der Quellenkritik diejenigen der etablierten Historiker in Deutschland vermutlich übertreffen.”[7]
“In jedem Fall muß aber den radikalen Revisionisten das Verdienst zugeschrieben werden – wie Raul Hilberg es getan hat, – durch ihre provozierenden Thesen die etablierte Geschichtsschreibung zur Überprüfung und besseren Begründung ihrer Ergebnisse und Annahmen zu zwingen.” [8]
“[…] die Fragen nach der Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen, der Beweiskraft von Dokumenten, der technischen Möglichkeit bestimmter Vorgänge, der Glaubwürdigkeit von Zahlenangaben, der Gewichtung der Umstände sind nicht nur zulässig, sondern wissenschaftlich unumgänglich, und jeder Versuch, bestimmte Argumente und Beweise durch Totschweigen oder Verbote aus der Welt zu schaffen, muß als illegitim gelten.”[9]
“Wenn der radikale Revisionismus mit der Behauptung recht hätte, einen ‘Holocaust’ im Sinne von umfassenden und systematischen, von der obersten Staatsspitze gewollten Vernichtungsmaßnahmen […] habe es überhaupt nicht gegeben, […] dann müßte ich das folgende Geständnis machen: […] der Nationalsozialismus war keine ‘verzerrte Kopie des Bolschewismus’, sondern er führte lediglich den Überlebenskampf des in die weltpolitische Defensive gedrängten Deutschland.
Kein Autor gibt gern zu, daß von seinem Werk nur Trümmer übrigbleiben, und ich habe also ein vitales Interesse daran, daß der Revisionismus – zum mindesten in seiner radikalen Spielart – nicht recht hat.[10]
Damit ist der Schlüsselsatz zum Verständnis der heutigen Welt ausgesprochen. Nicht nur das wissenschaftliche Werk von Ernst Nolte läge in Trümmern. Das Judäo-Amerikanische Weltreich wäre in seinen Grundfesten erschüttert. Das Deutsche Reich würde wieder als die Macht wahrgenommen, die als letzte und „bis zum letzten Blutstropfen“ das christliche Abendland gegen den talmudischen Mammonismus (Satan) verteidigt hat. Adolf Hitler wäre nicht länger der Teufel, sondern der Erlöser. Es würde die tiefe Wahrheit des Nürnberger Tribunals erkannt, die der Portugiesische Völkerrechtler Prof. Dr. Joao das Regras ausgesprochen hat:
"In Wirklichkeit haben sich in Nürnberg zwei Welten gegenübergestanden, die sich nicht verstehen konnten. Die materialistische Welt des Mammons und der demokratischen Heuchelei gegen die idealistische und heroische Konzeption eines Volkes, das sein Lebensrecht verteidigte . . . Wie könnte diese gesättigte und materialistische Welt den unerschütterlichen und heroischen Lebenswillen eines Volkes verstehen, das trotz seines Unmutes über seinen eingeschränkten Lebensraum, den es innehatte, unserer Kultur seit Jahrhunderten unsterbliche Werke geschenkt hat und das vor dem zweiten Weltkrieg. an der Spitze aller entscheidenden Fortschritte der Technik unseres Jahrhunderts gestanden hat? . Es ist der Kanaillenmentalität der internationalen Presse würdig, über die Führer des deutschen Volkes trotz ihrer würdigen Haltung, als man eine unanständige Behandlung und ein ungerechtes Todesurteil über sie verhängte, noch herzufallen. Mit einer wahrhaft heroischen und der höchsten Bewunderung würdigen Haltung sind die Verurteilten von Nürnberg als Vorboten einer auf nationaler Grundlage aufgebauten sozialen Gerechtigkeit mit einem glühenden Bekenntnis der Liebe zu ihrem Volk und Ideal gestorben."[11]
Das Reich des Bösen, das naturgemäß stets die anderen - die Gojim - verteufelt, bietet alle ihm zur Verfügung stehenden materiellen und intellektuellen Hilfsmittel auf, um den Durchbruch der Wahrheit zu verhindern. Diese ist aber nicht mehr aufzuhalten.
Daß in diesen Tagen zum ersten Male das Oberhaupt einer großen und reichen Nation die Politik seines Landes auf die Zerstörung der Holocaustlüge ausgerichtet hat mit der in Notwehr geborenen strategischen Absicht, damit den Staat Israel von der Landkarte zu tilgen, ist der Anfang vom Ende der Großen Lüge, die unser Volk niederhält. Die Reaktion der Judenheit auf die Ankündigung von Achmadinedschad, eine Kommission zur Untersuchung des „Holocausts“ zu berufen, beweist, daß die „Schweigespirale“ um den Revisionismus zerbrochen ist. Die Juden können nicht mehr suggerieren, daß fast alle Menschen an den Holocaust glauben. Das ist das Ende der größten Lüge der Weltgeschichte. Wer diese jetzt noch verteidigt und sich dabei die Hände beschmutzt, kommt zu spät. Und „wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“ (Gorbatschow).
Von Interesse sind in diesem Zusammenhang auch die weiteren Äußerungen von Prof. Dr. Ernst Nolte:
“Aber eben deshalb fühle ich mich durch ihn [den Revisionismus] herausgefordert und sehe mich dennoch nicht imstande, mich denjenigen anzuschließen, die den Staatsanwalt und die Polizei zum Einschreiten auffordern. Eben deshalb sehe ich mich gezwungen, die Frage zu stellen, ob der Revisionismus über Argumente verfügt oder ob er tatsächlich in lügenhafter Agitation aufgeht.
Und hier kommt die allgemeine Qualität des Historikers ins Spiel. Der Historiker weiß, daß ‘Revisionen’ das tägliche Brot der Wissenschaft sind […]. Der Historiker weiß auch, daß in aller Regel am Ende einige der revisionistischen Thesen von den Etablierten anerkannt oder mindestens in die Erörterung einbezogen werden. […]
Nicht ausdrücklich erwähnt wurde [während eines Historikerkongresses], daß es in der Kriegs- und ersten Nachkriegszeit Behauptungen gegeben hatte, wonach die Massentötungen durch Einblasen heißen Dampfes in abgeschlossene Kammern, durch Stromschläge auf riesigen elektrischen Platten oder durch Verwendung von ungelöschtem Kalk vollzogen worden seien. Durch das Stillschweigen wurden Behauptungen wie diese offensichtlich für ebenso unzutreffend erklärt wie das Gerücht von der aus jüdischen Leichen hergestellten Seife, das indessen noch jüngst in Deutschland durch Zeitungsanzeigen eines bekannten Regisseurs wiederaufgegriffen worden ist.[[12]] Selbst die in den fünfziger Jahren wohl verbreitetste Zeugenaussage, diejenige des Mitgliedes der Bekennenden Kirche und SS-Führers Kurt Gerstein, wird in Dokumentensammlungen ganz orthodoxer Gelehrter nicht mehr aufgenommen.
Und bekanntlich hat Jean-Claude Pressac, der trotz seiner eigenartigen Präzedenzien als seriöser Forscher anerkannt ist, die Zahl der Opfer der Gaskammern in Auschwitz vor kurzem bis auf etwa eine halbe Million herabgesetzt.
Von Einzelkorrekturen dieser Art unterscheiden sich die Behauptungen nicht grundsätzlich, die meines Wissens nur von ‘Revisionisten’ vorgebracht worden sind: daß die ersten Geständnisse des Auschwitz-Kommandanten Höß durch Folterungen erzwungen worden seien, daß das von vielen Augenzeugen berichtete Herausschlagen hoher Flammen aus den Schornsteinen der Krematorien auf Sinnestäuschungen beruhen müsse, daß für die Kremierung von täglich bis zu 24.000 Leichen die technischen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien, daß die ‘Leichenkeller’ in den Krematorien von Lagern, die während der Typhusepidemien jeden Tag etwa 300 ‘natürliche’ Todesfälle zu verzeichnen hatten, schlechthin unentbehrlich gewesen seien und mindestens während dieser Perioden nicht für Massentötungen zweckentfremdet werden konnten.
Auch solche Thesen können den Historiker schwerlich überraschen, denn er weiß aus seiner Alltagsarbeit, daß riesige Zahlen, sofern sie nicht von statistischen Ämtern stammen, seit den Zeiten Herodots als fragwürdig gelten müssen, und er weiß nicht minder, daß große Ansammlungen von Menschen in extremen Situationen und angesichts schwer erklärlicher Vorgänge wahre Brutstätten von Gerüchten waren und sind. […]”[13]
“Der Aussage des Kommandanten von Auschwitz, Rudolf Höß, die unzweifelhaft sehr wesentlich zum inneren Zusammenbruch der Angeklagten im Nürnberger Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher beitrug, gingen Folterungen voraus; sie war also nach den Regeln des westlichen Rechtsverständnisses nicht gerichtsverwertbar. Die sogenannten Gerstein-Dokumente weisen so viele Widersprüche auf und schließen so viele objektive Unmöglichkeiten ein, daß sie als wertlos gelten müssen. Die Zeugenaussagen beruhen zum weitaus größten Teil auf Hörensagen und bloßen Vermutungen; die Berichte der wenigen Augenzeugen widersprechen einander zum Teil und erwecken Zweifel hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit.
Eine sorgfältige Untersuchung durch eine internationale Expertenkommission ist, anders als im Falle Katyn nach der Entdeckung der Massengräber durch die deutsche Wehrmacht im Jahre 1943, nach dem Ende des Krieges nicht erfolgt, und die Verantwortung dafür kommt den sowjetischen und polnischen Kommunisten zu.
Die Veröffentlichung von Fotografien der Krematorien und einiger Kannen mit der Aufschrift ‘Zyklon B. Giftgas’ hat keinerlei Beweiswert, da in größeren typhusverseuchten Lagern Krematorien vorhanden sein müssen und da Zyklon B ein bekanntes ‘Entwesungsmittel’ ist, das nirgendwo entbehrt werden kann, wo Massen von Menschen unter schlechten sanitären Bedingungen zusammenleben.
[…] eine Infragestellung der überlieferten Auffassung, daß die Massenvernichtung in Gaskammern durch zahllose Aussagen und Tatsachen zwingend bewiesen sei und außerhalb jeden Zweifels stehe, muß zulässig sein, oder Wissenschaft ist als solche in diesem Bereich überhaupt nicht zulässig und möglich.”[14]
“Es handelt sich um die Behauptung, aufgrund naturwissenschaftlicher Befunde bzw. technischer Tatbestände habe es Massentötungen durch Vergasung entweder nicht gegeben oder überhaupt nicht geben können, zumindest nicht in dem bisher angenommenen Umfang. Ich spreche hier von den chemischen Untersuchungen bzw. Gutachten zu den Cyanid-Restbeständen in den Entwesungskammern einerseits und in den zunächst als ‘Leichenhallen’ vorgesehenen Räumen der Krematorien andererseits durch Leuchter, Rudolf und Lüftl sowie nicht zuletzt von den ungemein detaillierten Studien Carlo Mattognos zu scheinbaren Detailfragen wie Verbrennungsdauer, Koksverbrauch und ähnlichem. Gegen die immer wieder vorgebrachte These, daß das naturwissenschaftlich oder technisch Unmögliche nicht stattgefunden haben könne, selbst wenn Hunderte von Geständnissen und Zeugenberichten das Gegenteil sagten, läßt sich im Prinzip nicht argumentieren; […]. Das Eingeständnis ist unumgänglich, daß Geisteswissenschaftler und Ideologiekritiker in dieser Frage nicht mitreden können.”[15]
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung meinte dann auch entsprechend:[16]
“Raul Hilberg […] und Ernst Nolte […] kommen darin überein, daß man die Augenzeugenberichte des gefeierten Elie Wiesel nur mit äußerster kritischer Aufmerksamkeit lesen sollte. Hilbergs bislang letztes Buch, das großartige Alterswerk ‘Quellen des Holocaust’,[[17]] hat stillschweigend von manchen der berühmtesten, offenbar aber auch wenig zuverlässigen Zeugen wie Kurt Gerstein und Jan Karski Abschied genommen. So sind der Leugner und der Propagandist komplementäre Figuren unserer Zeit.”
Wie wirkt folgendes Bekenntnis von Raul Hilberg, des Papstes der Holocaustkirche, auf holocaustgläubige Gemüter?
„Aber was 1941 begann, war kein im voraus geplanter, von einem Amt zentral organisierter Vernichtungsvorgang [der Juden]. Es gab keine Pläne und kein Budget für diese Vernichtungsmaßnahmen. Sie [die Maßnahmen] erfolgten Schritt für Schritt, einer nach dem anderen. Dies geschah daher nicht etwa durch die Ausführung eines Planes, sondern durch ein unglaubliches Zusammentreffen der Absichten, ein übereinstimmendes Gedankenlesen einer weit ausgreifenden [deutschen] Bürokratie. " [Rudolf, Vorlesungen S. 187]
Glaubte nicht alle Welt, daß die Judenvernichtung zentral geplant und am 20. Januar 1942 in der „Wannseevilla“ beschlossen worden sei?[18] Wie paßt das zusammen?
Der Jüdische Historiker Yehuda Bauer, Direktor des „International Institute for Holocaust Research“ der Gedenkstätte Yad Vashem in Jerusalem, mockiert sich darüber, daß:
„die Öffentlichkeit immer noch ein ums andere Mal die törichte Geschichte wiederholt, am Wannsee sei die Vernichtung der Juden beschlossen worden“[19]
Prof. Dr. Eberhard Jäckel, Mitherausgeber der offiziellen Enzyklopädie des Holocausts, meldete sich in der FAZ wie folgt zu Wort:
22.6.1992, S. 34
Historiker Jäckel: Zweck der Wannseekonferenz umstritten
Der Beschluß zur Ermordung der europäischen Juden ist früher gefallen
[…] Das Protokoll der Konferenz, sagte Jäckel , enthalte kein Wort über einen solchen Beschluß [der Judenvernichtung]. Auch seien die Teilnehmer dazu gar nicht befugt gewesen.
[…] Der eigentliche Zweck der Wannseekonferenz, räumte Jäckel ein, sei allerdings umstritten. Ein englischer Kollege habe schon vor 40 Jahren bemerkt, die Konferenz sei lediglich ein ‘kameradschaftliches Mittagessen gewesen’.
[…] Daß die Konferenz für die Deportationen keinerlei Rolle gespielt habe, belege die Teilnehmerliste. Auf ihr fehlten Vertreter der Wehrmacht wie auch des Reichsverkehrsministeriums. […] Jäckel glaubt [sic!], daß eine entsprechende Weisung [Hitler s zur Judenvernichtung] nach dem Treffen zwischen Hitler , Himmler und Heydrich vom 24. September 1941 erfolgte, also drei Monate vor der Wannseekonferenz. […]
Mutmaßungen, Absurditäten, Fälschungen und Lügen – so sind die Grundlagen der „Offenkundigkeit des Holocausts“ beschaffen. Jetzt sollen wir diesen Schwindel auch noch als „tatbestandlich vorausgesetzt“ schlucken. Für wie dumm halten Sie, Herr Dr. Meinerzhagen, uns eigentlich? Merken Sie denn nicht, als was Sie sich vor der Weltöffentlichkeit und für das demnächst zu schreibende Geschichtsbuch darstellen?
Will der Bundesgerichtshof auch jetzt noch an der Behauptung festhalten, daß der Holocaust vielfältig und zuverlässig belegt sei? Welche Charakterisierung müßten sich dann wohl die Roten Roben gefallen lassen?
„Der Kaiser ist nackt!“ lieber Herr Dr. Meinerzhagen. Oder sehen Sie immer noch Kleider, wo keine sind? Wie wollen Sie Ihre Blöße bedecken?
Sie sollten rechtzeitig die Erkenntnis beherzigen, daß es eine für jeden Gesetzgeber unübersteigbare Grenze gibt: Er kann Tatsachen nicht dekretieren. Das unterscheidet Gesetzgeber von Zauberern oder von Gott selbst. Meinen Sie, daß diese Grenze für „Richter“ nicht gilt?
Der Gesetzgeber – nicht der Richter - kann unter Umständen Tatsachen fingieren. Gesetzliche Fiktionen vermögen jedoch niemals Strafe zu begründen, weil nur wirkliche, nicht jedoch fingierte Schuld vergolten werden kann. Wollen Sie auch diesen Grundsatz nicht mehr gelten lassen? Wer sind Sie, daß Sie sich dieses anmaßen?
Soll die Deutsche Rechtskultur dem Sühnewahn einiger Justizpersonen der OMF-BRD geopfert werden?
Die Mannheimer Juristen sollten Rechenschaft ablegen, ob nach ihrer Meinung wegen Holocaustleugnung auch dann zu strafen sei, wenn sie selbst von Zweifeln am Holocaust geplagt wären oder gar der Überzeugung anhingen, daß dieses geschichtliche Geschehen von den Feinden des Deutschen Reiches nur vorgetäuscht worden sei. Wollten sie diese Frage mit einem „Ja“ beantworten, müßte man sie nach einem entsprechenden Urteilsspruch sofort als Verbrecher in Handschellen in ein Gefängnis abführen oder als geistig Verwirrte in eine Irrenanstalt verbringen – so oder so wären sie gemeingefährlich. Ist ihre ehrliche Antwort aber ein „Nein“, wie könnte dann der Versuch, durch Beibringung von Beweisen eine solche Überzeugung herbeizuführen, ein „verteidigungsfremdes“ – und damit zugleich ein strafwürdiges Verhalten sein?
Sie können sich drehen und wenden, wie sie wollen: Die Holocaustjuristen kommen aus der Grube, die sie sich selbst gegraben haben, nicht mehr heraus. Da hilft auch nicht die Berufung auf den Bundesgerichtshof. Gegen diesen wirkt in gleicher Weise der hiermit aufgezeigte logisch zwingende Beweis, daß das ausgesprochene strafbewehrte Beweisverbot nicht mehr Recht ist, sondern ein Ausdruck der jetzt über uns hereinbrechenden talmudischen Barbarei.
Es ist schwer vorstellbar, daß Dr. Meinerzhagen und Kollegen sowie die „Richter“ des Bundesgerichtshofes diese einfachen Überlegungen nicht schon selbst angestellt haben. Sie dürften folglich lediglich Scheinargumente als Begründung für ihr willkürliches Regiment angeführt, die wahren Gründe aber verschwiegen haben.
Werden die wahren Gründe im Zündel-Prozeß endlich aufgedeckt werden?
Kleinmachnow am 10. Februar 2006
[1] zu diesem Begriff vgl. Berber, Friedrich, Lehrbuch des Völkerrechts, Band II Kriegsrecht, 2. Aufl., C.H. Beck Verlag München 1969, S. 132 f.
[2] Heydecker, Leeb, Der Nürnberger Prozeß – Bilanz der Tausend Jahre, 6. Aufl., Kiepenheuer & Witsch, Köln 1962, S. 94
[3] Kardinal Ratzinger „Freiheit und Wahrheit“ in Jürgen Schwab, Otto Scrinzi, Über die Revolution von 1848 Aula-Verlag, Graz 1998
[4] Ernst Nolte, Das Vergehen der Vergangenheit, Ullstein, Frankfurt/Main 1987 S. 594 (Rudolf Vorlesungen S. 136)
[5] Ernst Nolte, Streitpunkte, Ullstein, Frankfurt am Main / Berlin 1993 S. 308 (Vorlesungen S. 137)
[6] Ernst Nolte a.a.O. S. 9 (Rudolf Vorlesungen S. 137)
[7] Ernst Nolte a.a.O. S. 304
[8] Ernst Nolte a.a.O. S. 31; (Rudolf Vorlesungen S.138)
[9] Ernst Nolte a.a.O. S. 309
[10] Ernst Nolte, Frangois Furet, Feindliche Nähe, Herbig, München 1998 S. 222-224
[11] Joao das Regras, „Um nuovo Direito International, Nuremberg“, 1947 zitiert bei Maurice Bardèche, „Nürnberg oder die Falschmünzer“, Verlag Karl Heinz Priester, Wiesbaden 1957 S. 62
[12] “Atze” Brauner, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung, 6.5.1995.
[13] Ernst Nolte, Feindliche Nähe, S. 74-79 (Rudolf Vorlesungen S. 138 f.)
[14] Ernst Nolte, Der kausale Nexus, Herbig. München 2002, . 96 f. (Rodolf Vorlesungen S. 140 f.)
[15] Ernst Nolte a.a.O. S. 122 (Rudolf Vorlesungen S. 141)
[16] Frankfurter Allgemeine Zeitung, 7.10.2003, S. L 37.
[17] R. Hilberg, Die Quellen des Holocaust. Entschlüsseln und Interpretieren, S. Fischer Verlag, Frankfurt am Main 2002; vgl. Jürgen Graf s Rezension, “Der unheilbare Autismus des Raul Hilberg ”, VffG 7(1) (2003), S. 107-114.
[18] vgl. die offizielle Enzyklopädie des Holocaust, Argon Verlag, Bd. III, S. 1516ff.
[19] Nachweis bei Rudolf, Vorlesungen S. 126
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